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Präambel
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen - auch in Zukunft - ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall
nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen,
insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere
Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch
nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen;
wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen
als angenommen.
I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT
- Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers
abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis
mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag
schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telegramm, Telefax
oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann; gleiches
gilt für Vertragsänderungen oder ergänzungen.
- Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge
werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und
Zeichnungen sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten
Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch
eine Beschaffenheitsgarantie
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter,
Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen
bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran
vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit
unverzüglich zurückzugeben.
- Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen
abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung
von Laufzeiten, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können
wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen
nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige
Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage
zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz
zu fordern.
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten,
so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht
verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder
der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
II. PREIS
- Die Preise sind grundsätzlich EURO Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer
wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
- Die Preise gelten bei Inlandslieferungen ab Werk unversichert
und ausschließlich Verpackung sowie bei Auslandslieferungen frei
deutscher Grenze oder fob deutschem Luft- oder Seehafen, einschl.
exportmäßiger Verpackung und Transportversicherung.
- Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt
sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder
Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhungen öffentlicher Lasten
usw., dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als
4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen
hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis
erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer
Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne
dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.
III. LIEFERUNG
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung
sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder
Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder
abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung
ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
- Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse,
die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen
können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer,
Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder
Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass
dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller
kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen
wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind
von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
- Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns
eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Besteller insoweit Schadensersatz verlangen und / oder
vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der
Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Rücktrittsrecht
besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung
der Lieferfrist, nicht von uns zu vertreten ist.
- Schadensersatz statt der Leistung steht dem Besteller nur zu,
wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.
- Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller
mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug
ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers
berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten
hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
- Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn
mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung
erfolgt.
- Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10
%) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung
der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.
- Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie
bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.
IV. VERSAND
- Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des
Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
- Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber
nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem
freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen
zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten
Versand.
- Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags
für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf
5 % des Rechnungsbetrags begrenzt, es sei denn, dass wir höhere
Kosten nachweisen.
- Wir sind berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist
zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme
sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Konditionen; Zahlungen für Inlandslieferungen sind grundsätzlich
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Nebenleistungen, wie z.B.
Druckunterlagen, Werkzeuge, Arbeitsleistungen usw. sind nach Zugang
der Rechnung sofort ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen für Auslandslieferungen
haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv
zu erfolgen.
- Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach
besonderer Vereinbarung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten
des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten.
Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem
wir über den Betrag verfügen können.
- Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet,
so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Verzugsschaden
nachzuweisen.
- Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht
berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt,
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu.
- Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn
die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt
werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder
statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem
die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware
untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren
Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen
und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 7. widerrufen.
Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen
seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
- Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung
verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offen
steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen
Skonto zu beanspruchen.
VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
- Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung
oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich
mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen
sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger
Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
- Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder
postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs
zu beschaffen.
- Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass
die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
- Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer Gewährleistungsfrist
von 12 Monaten nach unserer Wahl zur Beseitigung der Mängel oder
zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen zwingend vorschreibt. Im Falle der Mängelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem
billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
- Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte
angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern
oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich
ist oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das Recht
zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der
Nacherfüllung durch uns.
- Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden
infolge natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und/oder
Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung
usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
- Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung
nicht auf Dritte übertragen werden.
- Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den
Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden
Mängel nicht.
- Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung
auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen
den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass
die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der
abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden
kann.
- Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen
Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes
geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen
und / oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige
Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit
wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage
zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt
sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren
Schadens.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer
als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG
- Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht,
wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend
auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen
Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt
bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen
Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes,
grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften
oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung
von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
- Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt,
gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter
sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
- Die in Abs. l. genannten Forderungen des Bestellers verjähren
grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres
des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer
als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen
des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht
für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung
gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen
Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes l. Wir nehmen
die Übertragung an.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen
entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und
solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass
die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4.
und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur
Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen,
wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt
oder die Liquidation eingeleitet wird.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir
nehmen die Abtretung hiermit an.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt
die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk-
oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung
aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
- Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung
gem. den Absätzen 3., 5. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in
den Fällen des Abs. 3. sowie des Abschnitt V. 5. Gebrauch machen.
Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller
in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
- sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller
nicht gestattet.
- Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit
der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware
ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen
Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert
als Sicherungswert maßgebend.
- Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung
unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der
Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle
oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles
zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
- Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume
des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen,
auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller
alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen
und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet,
die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend
zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon
jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
- Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht
als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz
der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus
diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann
berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und
sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des
Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege
einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös
wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten
angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
- Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht,
in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt
die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich
entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung
des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
X. WERKZEUGE
- Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und dgl. - nachstehend "Werkzeuge"
genannt - sind grundsätzlich unser Eigentum, auch wenn der Besteller
die Kosten hierfür ganz oder teilweise bezahlt hat. Dies gilt,
gleichgültig, ob wir selbst oder von uns beauftragte Dritte die
Werkzeuge hergestellt haben.
- Wir verpflichten uns, mit Werkzeugen, für die der Besteller
die gesamten Kosten übernommen hat, keine Teile für Dritte zu
fertigen, solange der Besteller uns Anschlussaufträge erteilt.
Diese Verpflichtung erlischt, ohne dass dem Besteller hierdurch
ein Erstattungsanspruch, gleich welcher Art, gegen uns erwächst,
wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Auftrag
weitere Bestellungen bei uns eingehen.
- Wir werden die Werkzeuge unentgeltlich verwahren und pflegen.
Die Kosten der Instandhaltung und Reparaturen tragen wir. Unsere
Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf der in Abs. 2 genannten
Zwei-Jahres-Frist.
- Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1. - 3.) finden keine Anwendung
auf Werkzeuge für allgemein übliche und verwendbare Artikel.
XI. SONSTIGE BEDINGUNGEN
- Erfüllungsort und sofern der Besteller Kaufmann ist Gerichtsstand
für beide Vertragsteile ist St. Georgen, und zwar auch im Wechsel
und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
- Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen
unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen
sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte
rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes
gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige
Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame
Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.
- Vorstehende Lieferbedingungen gelten gleichermaßen, auch wenn
dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vermerkt ist, für Lieferungen
und Leistungen.
- Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.
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